Der Vorstand

1. Vorsitzender

Josef Gimbel

Tel.: +49 17661412936

@: josefgimbel@web.de

 

2. Vorsitzender

Raimund Esch

Tel.: +49 1799772909

@: raimund.esch@esch-eds.de

Schatzmeister

Fabian Gimbel

Tel.: +49 174 6294220

 



Sportwart

Georg Brackmann

Tel.: +49 171 3152624

@: sqschorsch@freizeit-konz.de

Jugendwart

Dietmar Friedrich

Tel.: +49 170 8920082

diefrie58@t-online.de

 

 



Satzung des TC Konz 1970

Neufassung März 2024

 PRÄAMBEL

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

 

§1 Name, Sinn und Zweck

 

Der am 2.10.1970 gegründete Verein führt den Namen

 

TENNISCLUB KONZ 1970 e.V.

 

Er ist Mitglied des SPORTBUNDES RHEINLAND im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein TC KONZ e.V. hat seinen Sitz in 54329 Konz.

 

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Anbieten sportlicher Übungen und die Förderung sportlicher Leistungen, die Veranstaltung von Wettkämpfen und durch die Teilnahme an Sportveranstaltungen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigungen.

 

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwendungserstattungen festlegen.

 

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

§2 Grundsätze des Vereins

 

Basis der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und die Regelungen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Offenheit sowie der parteipolitischen Neutralität. Er fördert die soziale Integration von Bürgern mit Einwanderungsgeschichte. Der Verein tritt diskriminierenden, extremistischen, rassistischen und menschenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.

Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.

 

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.

 

Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.

Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

 

§5 Beiträge

 

Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge und Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge und Aufnahmegebühren ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit werden.

„Mitgliedsbeiträge und Gebühren werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Mitgliedsbeitrag wird unter Angabe unserer Gläubiger ID : Verein und Mandatsreferenz (Vereins-Mitgliedsnummer) jährlich am Anfang jeden Jahres eingezogen.

 

§6 Straf- und Ordnungsmaßnahmen

 

Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens, grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung, insbesondere gegen §2 der Satzung, Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung. Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können

 

nach vorheriger Anhörung folgende Maßnahmen verhängt werden: Verweis, zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins. Die Straf- und Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen und mit der Angabe des Rechtsmittels zu versehen.

 

§ 7 Rechtsmittel

 

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen alle Straf – und Ordnungsmaßnahmen (§ 5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Eingang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. Bis zur endgültigen Entscheidung des Vorstands ruhen die Mitgliedschaftsrechte und – pflichten des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.

 

§8 Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind:

- Die Mitgliederversammlung

- Der Vorstand

 

§9 Mitgliederversammlung

 

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in jedem Jahr stattfinden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt

 

unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder, bei Vorliegen einer E-Mail-Adresse per E- Mail. Für eine ordnungsgemäße Einberufung der Mitgliederversammlung ist das satzungsgemäße Versenden der Einladung maßgeblich, und durch Veröffentlichung in dem lokalen Presseorgan „Wochenspiegel“.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung oder die außerordentliche Mitgliederversammlung kann alternativ als virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Die Entscheidung, ob die Mitgliederversammlung in Präsenzform oder als virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt wird, trifft der Vorstand.

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

 

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für :

- Entgegennahme der Jahresberichte

- Entlastung des Vorstands

- Festsetzung und Höhe der Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Mitgliederbeiträge und Umlagen.

- Wahl des Vorstands

- Satzungsänderungen und Ordnungen

- Wahl der Kassenprüfer

- Ehrungen

 

Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.

 

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden.

 

Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.

 

Über Anträge die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Die eingegangenen Anträge sind den Mitgliedern noch vor der Mitgliederversammlung über den Einladungsweg bekannt zu geben. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen das sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

 

§ 10 Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

- dem Vorsitzenden

- dem stellvertretenden Vorsitzenden

- dem Schatzmeister

- dem Sportwart

- dem Jugendwart

 

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstands kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

 

Der Vorsitzende, in seiner Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet des Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Vorstandssitzungen können als Präsenzveranstaltung im Wege einer Video- bzw. Telefonkonferenz oder in kombinierter Form durchgeführt werden. Sofern alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind, können Beschlüsse des Vorstandes außerhalb von Präsidiumssitzungen auf andere Art gefasst werden, nämlich im Umlaufverfahren in schriftlicher Form, mündlich oder per Telefon, Telefax oder per E-Mail.

 

§ 11 gesetzliche Vertretung

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

 

§ 12 Jugend des Vereins

 

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.

 

In diesem Falle gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Die Kontrolle darüber obliegt dem Vorstand.

 

§ 13 Abteilungen

 

Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss des Vorstandes Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht, welcher auf den Abteilungsversammlungen gewählt wird.

 

Die Abteilungen sind unselbständige Untergliederungen des Vereins und unterliegen der Kontrolle des Vorstandes. Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu beschließen. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle hierüber dem Vorstand.

Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.

 

§ 14 Ausschüsse

 

Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.

 

Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.

 

§ 15 Protokollierung der Beschlüsse

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie der Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und einem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 16 Kassenprüfung

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer die nicht dem Vorstand angehören dürfen und bis zur Neuwahl im Amt bleiben. Wiederwahl ist generell zulässig. Die Kassenprüfer prüfen die Rechnungs- und Kassenführung des Vereins mindestens einmal vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung und erstatten in dieser ihren Kassenprüfungsbericht.

 

Der Auftrag der Kassenprüfer erstreckt sich neben der Prüfung der reinen Kassenführung auch darauf, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich richtig sind und ob sie mit dem Haushaltsplan übereinstimmen.

 

§ 17 Datenschutz im Verein

 

Zur Erfüllung und Zwecke der Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU- Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

 

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

 

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO

- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

 

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen.

 

§ 18 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

 

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlussfähig ist.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft , mit der Zweckbestimmung , das dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf